Allgemeine Geschäftsbedingungen

SP:Meyer Inh. Peter Meyer, 41352 Korschenbroich


§1 Allgemeines 

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18229 und DIN 18384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).  Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich SP:Meyer das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von SP:Meyer Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

§2 Termine und Lieferung

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die SP:Meyer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs nur dann den Anspruch aus §8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Die Lieferung auf dem Versandwege erfolgt an die vom Käufer angegebene Adresse. Die Lieferfrist beträgt im Regelfall 2-5 Werktage. Die Lieferung erfolgt gegen eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale. Die Lieferungs- und Rechnungsstellung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.  

§3 Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten 

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, oder
2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt, oder
3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, oder
4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben war.

§4 Kostenvoranschläge bzw. Kostenermittlung

Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender (Reparatur) – Auftrag erteilt wird oder nicht. Der Aufwand (Arbeitszeit und Fahrtkosten) für Kostenermittlungen und Angebote, auch ohne schriftliche Ausführung, ist generell kostenpflichtig, da branchenüblich.

§5 Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeiten (Reparaturen) und gebrauchte Geräte 12 Monate. Für neues, eingebautes Material oder verkaufte Geräte gelten die Garantie und Gewährleistungsregelungen der betreffenden Hersteller. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde SP:Meyer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur SP:Meyer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung von SP:Meyer, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. Offensichtliche Mängel der Leistungen von SP:Meyer muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme, dem anzeigen, ansonsten ist die Fa. SP:Meyer von der Mängelhaftung befreit. SP:Meyer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit der Firma oder seiner Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist sie zur lastfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden, ist der Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SP:Meyer oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten von SP:Meyer ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

§6 Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet für die Sicherung seiner Daten zu sorgen. Unterlässt er dieses und tritt Datenverlust Vorort oder im Werkstattbetrieb ein, haftet SP:Meyer nicht für die daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden.  

§7 Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

Der Fa. SP:Meyer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.  Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von der Fa. SP:Meyer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist, ist dem Kunden eine Verkaufandrohung zuzusenden. SP:Meyer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.  

§8 Eigentumsvorbehalt  

Verkaufte Ware bleibt grundsätzlich bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SP:Meyer.
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich das Unternehmen das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen von SP:Meyer aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann SP:Meyer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde SP:Meyer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.
Bestellte und gelieferte Ware bleibt auch nach Auslieferung im Eigentum von SP:Meyer. Das Eigentum geht auf den Käufer erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten, über. Vorher ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Genehmigung von SP:Meyer nicht zulässig.

§9 Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist SP:Meyer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann SP:Meyer 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten Teillieferungen anzunehmen, soweit dieses zumutbar ist.  

§10 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von SP:Meyer inkl. Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Geräte, die im Verkaufsraum mit „Servicepreis“ ausgewiesen sind. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Zahlungen durch Überweisung sind vorher zu vereinbaren. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser SP:Meyer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert werden oder von SP:Meyer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt werden Leistungen nach Aufmaß, Material und Zeit berechnet.

§11 Rückgaben

Warenrückgaben sind am Kauftag und Folgetag des Verkaufsdatums möglich. Diese ist mit Kosten für den Käufer verbunden, wenn die Verpackung beschädigt ist, das Gerät Gebrauchsspuren hat oder SP:Meyer Aufwendungen für Transport und Rückgabe zum Hersteller hat. 

§12 Rechnungsstellung

Unsere Serviceleistungen werden im 6-Minutentakt (10 AE/Std.) abgerechnet. Der Stundenverrechnungssatz beträgt 75,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Techniker + evtl. Helfer mit 20,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Meisterstunde wird mit 150,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet,

Kleinaufträge oder Kleinreparaturen mit einem Gesamtzeitaufwand (Fahrt + Arbeit vor Ort) von bis zu 30 Minuten werden mit 41,18 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet.

Fahrzeit wird wie Arbeitszeit abgerechnet. 

Bei Reparatureingängen wird vorab eine Überprüfungspauschale fällig, die bei Erteilung der Durchführung mit den tatsächlichen Reparaturkosten verrechnet wird.

Die Überprüfungspauschalen gliedern sich wie folgt:

TV-Geräte bis 43“ bei Abgabe50,- €
TV-Geräte ab 50“ bei Abgabe60,- €
TV-Geräte bis 43“ bei Abholung80,- € / 90,- € (Wandmontage)
TV-Geräte ab 50“ bei Abholung 90,- € / 100,- € (Wandmontage)
Audioverstärker / Audioreceiver40,- € + 30,- € bei Abholung
CD / DVD / Bluray30,- € + 30,- € bei Abholung
Lautsprecher / Soundbars30,- € + 30,- € bei Abholung
Plattenspieler40,- € + 30,- € bei Abholung
Waschmaschinen100,- € inkl. Abholung
Spülmaschinen100,- € inkl. Abholung
Trockner80,- € inkl. Abholung
Kühl-, Gefriergeräte (Stand)80,- € inkl. Abholung
Kühl-, Gefriergeräte (Einbau)100,- € inkl. Abholung
Mikrowellengeräte (Einbau) 70,- € inkl. Abholung
Mikrowellengeräte (Stand)30,- € + 30,- € bei Abholung
Kleingeräte20,- € + 30,- € bei Abholung
PC / Laptop50,- € + 30,- € bei Abholung
Drucker30,- € + 30,- € bei Abholung
Monitore40,- € + 30,- € bei Abholung
Telefone20,- € + 30,- € bei Abholung

Ist ein Gerät nicht gelistet, wird die Pauschale eines Gerätes veranschlagt, dass bautechnisch dem zu reparierenden Gerät am ähnlichsten ist.

§13 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. SP:Meyer.